Unsere AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Ecotherm Energie- und Umwelttechnik GmbH

I – Allgemeines

1. Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) – und betreffend DIN 18299, DIN 18382 und DIN 18384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C) als einbezogen.
2. Alle Vertragsabreden sollten aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen. (§ 2 Nr. 5 und Nr. 6, VOB/B) Soweit nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet.
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.

II – Angebots- und Entwurfsunterlagen 

1. Zeichnungen, Abbildungen, usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu beschaffen und uns bei Auftragsausführung zur Verfügung zu stellen.

III – Lieferung und Gewährleistung 

Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen oder das Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
1. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf der Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fristlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
2. Gewährleistung und Haftung für Baugewerke und Bauleistungen richten sich ausschließlich nach § 13 VOB/B, die Gewährleistung für Verbrauchsgüterkauf hingegen unverändert nach BGB. Im Falle des Verkaufs neuer Waren an Unternehmer leisten wir für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung.
3. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt ab dem 01.01.2002 grundsätzlich 24 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit, Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
5. Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Angebrachte Silikonfugen gelten als Wartungsfugen, da auf diese eine große bauphysikalische Kraft einwirkt. Durch derart enorme Zugkräfte sowie thermische Wechselwirkungen verschiedenster Baustoffe können die Fugen abreißen. Dies gilt nicht als erheblicher Mangel im Sinne der Gewährleistung.
7. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
8. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche kundenseitige Bedienung verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt wie z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse sowie durch Verwendung nicht geeigneter Pflegeprodukte.

IV – Preisgestaltung, Warenrückgabe

1. Für vom Auftraggeber beauftragte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.
3. Für die kundenseitig gewünschte Rückgabe zuvor bestellter und mangelfreier Waren können zwecks Einlagerung, Bestandspflege, Verwaltungsaufwand und Aufbereitung anteilige Kosten i. H. von maximal 25% des Warenwertes berechnet werden.

V – Zahlungsmodalitäten

1. Fällige Zahlungen sind möglichst zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an uns zu leisten.
2. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen.
3. Dauert die Ausführung von Aufträgen über einen Monat, sind je nach Fortschritt der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen nach Rechnungstellung zu leisten.
4. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Auftragnehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses aus § 288 BGB, zu ersetzen. Der Nachweis eines höheren Schadens – z. B. durch Inanspruchnahme von Bankkredit – bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder unser Schaden wesentlich niedriger ist, als die geltend gemachten Zinsen.

VI – Eigentumsvorbehalte

1. Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und Ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Demontage und sonstige hierbei entstehende Kosten nach Abs. 6 Ziff. 2 gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der fälligen Forderung an den Auftragnehmer als Forderungsgläubiger.

VII – Abnahme und Gefahrenübergang

1. Als Auftragnehmer übernehmen wir die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage bzw. des Gewerkes.
2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so besteht der Anspruch auf Bezahlung der bisher geleisteten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten fort.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben.
4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung)

VIII – Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

1. Gemäß § 33 BDSG wird darauf hingewiesen, dass für diesen Vertrag personenbezogene Daten nur in dem Umfang erhoben und gespeichert werden, der erforderlich ist, um dieses Vertragsverhältnis einzugehen, ggf. zu ändern und durchzuführen. Auf Verlangen des Kunden kann dieser jederzeit Auskunft über Art, Umfang und Zweck der Datenspeicherung erhalten.
2. Der Auftragnehmer achtet insbesondere darauf, dass im Rahmen dieses Ver¬tragsverhältnisses die gesetzlichen Bestimmungen des Daten¬schutzes eingehalten und die aus der Sphäre des Kunden evtl. erlangten Unterlagen bzw. Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden.
3. Für diese und die im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen – ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abänderung oder Streichung dieser Schriftformklausel.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt unter größtmöglicher Berücksichtigung wechselseitiger Interessen von Auftragnehmer und Auftraggeber.